Stadtassistenz Lüneburg - Portal für Menschen mit und ohne Behinderungen der Lüneburger Assistenz e.V.
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Vereinssatzung

Satzung des Vereins "Lüneburger Assistenz e.V."

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
  1. Der Name des Vereins lautet: Lüneburger Assistenz e.V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Lüneburg.
  3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Zweck des Vereins ist, die Integration behinderter Menschen in allen Bereichen gesellschaftlichen Lebens voranzubringen
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    a) Schaffung von Maßnahmen/Hilfsangeboten zur Integration
    b) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wer-den. Die Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-eins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwen-den sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung er-folgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  6. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unter-stützen
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der An-tragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglie-des ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mit-glied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Vor-aussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beru-fung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungs-frist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla-dungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Ein-ladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Ver-einsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitglie-derversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen bedürfen abweichend von (4) 3/4 der in der Mit-gliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  6. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) min-destens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmit-glieder.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung und Berufung von Beiräten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzule-genden Haushaltsplan des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  9. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss-fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch ei-nem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  10. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Aufgaben des Vereins;

    a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
    b) Beteiligung an Gesellschaften;
    c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    d) Mitgliedsbeiträge;
    e) Satzungsänderungen;
    f) Auflösung des Vereins.

  11. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand besteht aus:

    a) einer/einem Vorsitzende
    b) einer/einem stellv. Vorsitzenden
    c) einer/einem Kassenwart/-in sowie
    d) 2 Beisitzern.

    Der Vorstand wird direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt.

    2a. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der Mitglieder zu berufen.

  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands kön-nen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüs-se sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in vertreten. Je 2 Vorstands-mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Über Konten des Vereins kann nur der Vorstand verfügen. Alle eingehenden Gelder werden von der/dem Kas-senwart/in auf einem hierfür eingerichteten Konto verwaltet. Der/die Kassen-wart/in bewirkt alle Zahlungen entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlun-gen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vor-standssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitge-teilt werden.

§ 9 (Beiräte)

Zur fachlichen Beratung des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung Beiräte gebildet werden.

§ 10 (Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11 (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

    a) Spenden
    b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
    c) Mitgliedsbeiträge
    d) Zuwendungen Dritter

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festle-gung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglie-derversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Lüneburg, den 19. Mai 1999

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert
a) 30.05.2001
b) 25.09.2002
c) 17.06.2003

Kontakt

Lüneburger Assistenz e.V.
Horst-Nickel-Str. 2c
21337 Lüneburg

Tel.: 04131 - 30 30 647
Fax 04131 - 30 30 649

Für Rückfragen rufen Sie uns gerne an oder nehmen Sie Kontakt zu uns per E-Mail auf verein@lueneburger-assistenz.de

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