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Schwerbehindertenausweis

Behindertenausweise gibt’s jetzt in Lüneburg

Neu für Antragsteller von Behindertenausweisen, die im Landkreis Lüneburg wohnen:

Ab sofort werden alle Verfahren zur Feststellung von Behinderungsgraden und von Nachteilsausgleichen bzw. zur Ausstellung von Behindertenausweisen im Lüneburger Behördenhaus „Auf der Hude 2“ in Lüneburg durchgeführt.

Diese Aufgabe wurde bislang in Hannover wahrgenommen, ist von dort in die neue Außenstelle Lüneburg des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie verlagert worden.

Die neue Dienststelle ist über Tel.: 04131/150 zu erreichen.

Seit dem 01. Februar 2007 besteht für Sie die Möglichkeit via Internet lhren Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht Sozialgesetzbuch lX - online zu stellen.

Folgende Schwerbehindertenausweisanträge erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie online:

Erstantrag, Folgeantrag, Antrag auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr

Bild: Ansicht Schwerbehindertenausweis
Ansicht: Behindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und diversen Rechten. Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Schwerbehinderte, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben, erhalten einen Ausweis mit halbseitiger orangenfarbiger Fläche. Im Ausweis werden die festgestellten Merkzeichen und der Grad der Behinderung eingetragen.

Direkt zu den relevanten Links auf dieser Seite unten

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung

G: Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung.

aG: Menschen, die nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, erhalten dieses Merkzeichen. Das Gehvermögen muss aufs schwerste eingeschränkt sein. Für Querschnittsgelähmte, Beinamputierte und andere Schwerbehinderte die betroffen sind, wird das Merkzeichen eingetragen.

B: Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.

Bl: Feststellung von Blindheit.

H: Feststellung von Hilflosigkeit.

RF: Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss.

1. Kl. = 1. Klasse: Kriegsbeschädigte und Verfolgte in Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) haben unter Umständen das Recht, Züge mit der 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen.

Kriegsbeschädigt: Schwerbehinderte erhalten Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen eine MdE von wenigstens 50 v. H.

VB: Schwerbehinderte erhalten Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes wegen einer MdE von wenigstens 50 v. H.

EB: Schwerbehinderte erhalten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen einer MdE von wenigstens 50 v. H.

Relevante Links

Erfahrungsaustausch im Forum

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