Direkt zu den relevanten Links auf dieser Seite unten Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung G: Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung. aG: Menschen, die nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, erhalten dieses Merkzeichen. Das Gehvermögen muss aufs schwerste eingeschränkt sein. Für Querschnittsgelähmte, Beinamputierte und andere Schwerbehinderte die betroffen sind, wird das Merkzeichen eingetragen. B: Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung. Bl: Feststellung von Blindheit. H: Feststellung von Hilflosigkeit. RF: Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss. 1. Kl. = 1. Klasse: Kriegsbeschädigte und Verfolgte in Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) haben unter Umständen das Recht, Züge mit der 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen. Kriegsbeschädigt: Schwerbehinderte erhalten Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen eine MdE von wenigstens 50 v. H. VB: Schwerbehinderte erhalten Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes wegen einer MdE von wenigstens 50 v. H. EB: Schwerbehinderte erhalten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen einer MdE von wenigstens 50 v. H. Relevante Links |
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