
Gesetzliche Betreuung
Die gesetzliche Betreuung ist eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete Hilfe für volljährige Personen, die aufgrund von Krankheit, Alter, geistig, körperlicher oder seelischer Behinderung ihre persönlichen, alltäglichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.
In einer Betreuungsverfügung können Wünsche für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit bezüglich der Person und der Art und Weise, wie die zukünftige Betreuung geführt werden soll, festgelegt werden.
Um für Zeiten von krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit Vorsorge zu treffen, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer privaten (Vorsorge-)Vollmacht.
Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenkreisen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist.
Als gesetzlicher Betreuer kann ein Angehöriger oder aber auch ein hauptberuflicher Betreuer vom Amtsgericht bestimmt werden. Er hat in jedem Fall Entscheidungen zum Wohle des Betreuten zu treffen, wobei dessen Wünsche soweit wie möglich zu berücksichtigen sind. Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden.
Eine gesetzliche Betreuung wird nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint.
Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob nicht andere Hilfen (z.B. Vorsorgevollmacht, soziale Hilfsdienste etc.) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.
|