| Details / Anmerkungen |
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben, die Menschen mit Behinderungen infolge ihrer Behinderung erwachsen, werden auf Antrag Steuererleichterungen in Form von Pauschbeträgen oder Steuerermäßigungen gewährt. Diese stehen auch Personen zu, die infolge ihrer Gebrechen oder innerer Leiden erwerbsgemindert sind. Sofern der Behinderten-Pauschbetrag nicht bereits von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist, können Menschen mit Behinderungen ihn durch das Finanzamt bis zum 30. November des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, eintragen lassen. Hierzu benötigt man die Lohnsteuerkarte und eine Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises. Ebenso kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer richten, wenn durch einen Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen H, Ll oder aG nachgewiesen werden. Barrierefrei erreichbar, Behinderten WC. |